von Marko am Mo 27. Dez 2010, 22:16
Hallo,
noch mal zur Erklärung (nicht als Anweisung):
Die Erklärung bzw. UE musst/solltest du abgeben, da GI trotzdem sie dir was vorwerfen, einen Anspruch auf eine Auskunft haben. Ob du diese UE selbst, oder von deinem Rechtsberater anfertigst/lässt, ist deine Sache. Eigens formulierte Sachen können Formfehler oder sogar Sachen enthalten, die dir zum Nachteil ausgelegt werden können.
Wenn du keine bzw. nur sehr ungenaue Angaben machen kannst, müsste geprüft werden, ob man dies evtl. sogar per Eidestattl. Versicherung erklären kann/sollte. Frei nach dem Motto: "Ich versichere, dass ich nix (mehr) dazu finden kann und mich nicht mehr erinnere..." Dies sollte aber unbedingt von einem RA geprüft und abgewogen werden!!!
In dem Fall könnte man dir aber auch eine Nutzungsdauer "andichten" ohne das du dagegen vorgehen kannst! Du weisst ja nix mehr... Du verstehst?!?
Ist bei der Faxbestätigung die erste übermittelte Seite deines Schreibens mit d'rauf und diese lässt sich fehlerfrei erkennen, gilt dies als zugestellt. Wird nur der "normale" Fehler-/Übermittlungsbericht vom Fax angezeigt, gilt deine Sendung zwar als empfangen, jedoch kann man die Fehlerfreiheit nicht belegen. Es kann ja der Kontrast oder der Druck "schräg" und unleserlich gewesen sein... Es gibt nur wenige Anwendungen bzw. Geräte, die einen "Qualifizierten Sendebericht" ausgeben. Nur dieser währe beweiskräftig genug.
Daher sollte ein normales Faxgerät wie ein Einschreiben/Rüchschein angesehen werden, aber in dem Fall vollkommen ausreichend sein.
Zusammenfassung:
- mod.UE + evtl. Eidestattl.Vers. oder eben "zu deinem Gunsten geschätzte Auskunft"
- Fax und Einschreiben, oder von mir aus auch per Posteinwurf... (Das kommt schon an)
- evtl. Zahlung von 300 Euro anbieten und...
- alle folgenden Rechnungen ablehnen.
So würde ich das sehen und mich weiter auf Stur stellen...