Getty biete 50% Nachlass....wat soll das denn???

Lösungsansätze können hier besprochen werden.
Wie können derartig globale Abmahn-Wellen verhindert werden?

Re: Getty biete 50% Nachlass....wat soll das denn???

Beitragvon Gast am Fr 9. Okt 2009, 23:27

Schön !
von vorteil ist allerdings wenn du zum schreiben nicht nur anmerkungen machst, sondern dieses auch entsprechend abänderst, damit deine formulierung klar ist und nicht jeder wieder herumrätseln muss, was denn nun genau gemeint ist ...

bezüglich der zustellung ...
die anschrift kann sein:

Getty Images
"Name"
NW1 0AG 101 Bayham Street
London, United Kingdom

Wobei der Name nicht notwendig ist, aber aus der Zusendung die der Abgemahnte bekommen hat ist die Adresse leicht erkennbar.
Der Erstgenannte (ohne c/o) ist der juristische Empfänger, daher sollte der "Name" nicht in der ersten Zeile stehen. Umgekehrt ist es, wenn zuerst der Name und dann Getty Images steht, dann ist nur dieser Empfänger berechtigt den Brief zu öffnen, da es sich um Post die NUR an diesen Empfänger gerichtet ist handelt, wenn es diese Person nicht gibt, dann muss der Brief zurückkommen - ungeöffnet - ein solcher Brief darf durch die Posteingangsstelle nicht mal aufgeschlitzt und innerbetrieblich an die Person weitergeleitet werden.

Bezüglich des mehrfachen Versendens ... auf meinem Entwurf steht bereits "Einschreiben mit Rückschein":
Der Rückschein muss zwingend kommen, es sei denn der Brief wurde nicht angenommen, dann kommt allerdings der Brief als "nicht angenommen" wieder zurück. Kommt nach 2 Wochen kein Rückschein, dann geh zur Post und starte eine Nachverfolgung, die Post ist dazu verpflichtet, denn immerhin hast du den Rückschein bezahlt und die englische Post muss dann u.U. sogar die Unterschrift vom Empfänger nachträglich einholen oder den Brief wieder zurücksenden. Wir leben ja nicht im Urwald.

Ich vermisse in diesem Forum eine Moderation die unterschiedliche Möglichkeiten zusammenfasst und in einen Thread stellt, so dass sich Leute die grad erst eine Abmahnung bekommen haben etwas von der Anfangspanik verlieren und Schritt für Schritt vorgehen können.

Natürlich gibt es nicht nur 1 Möglichkeit, aber die Umkehrung der Beweislast ist sicherlich einer der Wege und der Erfolg ist noch offen.
Mit Umkehrung meine ich:
Getty verlangt den Nachweis einer Lizenz, erbringt selbst aber keinen Nachweis.
Bevor irgendwas eingestanden wird kann so reagiert werden, dass das Schreiben zwar Ernst genommen wird, aber gleichzeitig auch nicht - bis der Abmahnende beweist, dass er zurecht abmahnt. Die Bilder sind zu entfernen, eine Unterlassung zu senden und dann ... warten ... warten ... und nicht einschüchtern lassen.
Durch den bestehenden positiven Dialog gibt es auch keinen Grund einen Rechtsanwalt einzuschalten und damit Kosten zu verursachen die nicht nötig sind, denn wenn Getty glaubt im Recht zu sein, dann darf man getrost auf kostenfreie Information und Nachweis der Lizenz warten, diese Information muss für Getty leicht greifbar sein, denn ansonsten wären sie ja nicht auf die Idee gekommen abzumahnen.

Danach kommt erst noch die Frage der Dauer ... wie beweist der Abmahnende wie lange die Bilder On-Line waren ... daraus ergibt sich erst der Schaden über den dann außergerichtlich verhandelt werden kann ... oder auch nicht. Risiko ist immer dabei, allerdings für beide Seiten.

Weiters ist bei der Abmahnung auch der Name der/des Fotografen genannt, mit diesem kann man Kontakt aufnehmen und das Bild kaufen, sofern er es verkauft. Tja, so käme man zu einer Lizenz. Hat der Abmahner eine exklusive Lizenz kann oder darf der Fotograf nicht verkaufen, hat er kein exklusive Lizenz vergeben und verkauft das/die Bilder ist somit die Abmahnung gegenstandslos.
Es gibt auch "Annahmen", dass der Abmahner das Bild erst nach der Abmahnung exklusiv erwirbt sofern sich der Abgemahnte weigert zu zahlen ... denn immerhin sind 1000 Euro je Bild ein gutes Geschäft und der Abmahner hat zudem die exklusiven Rechte und kann munter weiter suchen nach Leuten die das Bild verwenden.
Gast
 

Re: Getty biete 50% Nachlass....wat soll das denn???

Beitragvon Fridolin am Sa 10. Okt 2009, 11:00

Gast hat geschrieben:Schön !
von vorteil ist allerdings wenn du zum schreiben nicht nur anmerkungen machst, sondern dieses auch entsprechend abänderst, damit deine formulierung klar ist und nicht jeder wieder herumrätseln muss, was denn nun genau gemeint ist ...


Erstens schreib ich nicht in offensichtlich nicht von Dir stammenden und daher unerlaubt verwendeten Erklärungen herum. Zweitens sollte dieses Forum nicht dazu verleiten die Sache selbst in die Hand zu nehmen, sondern mit den Informationen hier den Weg zum Anwalt zu suchen !

Trotzdem hier mein rechtlich unverbindlicher Vorschlag:

"Hinsichtlich der unterstellten etwaig in der Vergangenheit begangenen Verletzungen bin ich/sind wir gerne bereit einen angemessenen Betrag pro Bild zu zahlen, wenn GI den Nachweis des alleinigen Verwertungsrechtes - etwa durch Vorlage entsprechender Vertrage mit dem Urheber - bis zum <Frist setzen> mir/uns vorlegt."

Gast hat geschrieben:bezüglich der zustellung ...
die anschrift kann sein:

Getty Images
"Name"
NW1 0AG 101 Bayham Street
London, United Kingdom


Getty Images ist niemand an den zugestellt werden kann ! Entweder stellt man an eine natürliche Person zu, dann steht dort "Max Mustermann" oder an eine juristische Person, dann steht dort "ABC GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Max Mustermann".

Im Fall GI sitzt die juristische Person in Irland:

Getty Images International Limited
vertreten durch Marek Wystepek
Block 4, Floor 2
Bracken Business Park
Bracken Road
Sandyford
Dublin 18
Ireland

Die restlichen Kontakdaten lauten:
E-Mail: de.corpinfo@gettyimages.com
Telefon: +353 (1) 246 2700
Telefax: +353 (1) 1 246 2799
Registrierungsstelle: Irish Company Registration Office, Nummer: 905461
USt-ID-Nr.: 9988348J
Vertretungsberechtigt: Marek Wystepek

Da deren Geschäftsbetrieb aber offensichtlich von England aus gesteuert wird, sollte man zusätzlich noch in London zustellen - dies aber nur zur Sicherheit, da doppelt bekanntlich besser hält ! Und da kannst Du die von Dir genannte Anschrift nehmen, musst allerdings "Getty Images" durch "Getty Images International Limited" ersetzen:

Getty Images International Limited
vertreten durch Marek Wystepek
NW1 0AG 101 Bayham Street
London, United Kingdom

Gast hat geschrieben:Wobei der Name nicht notwendig ist, aber aus der Zusendung die der Abgemahnte bekommen hat ist die Adresse leicht erkennbar.
Der Erstgenannte (ohne c/o) ist der juristische Empfänger, daher sollte der "Name" nicht in der ersten Zeile stehen. Umgekehrt ist es, wenn zuerst der Name und dann Getty Images steht, dann ist nur dieser Empfänger berechtigt den Brief zu öffnen, da es sich um Post die NUR an diesen Empfänger gerichtet ist handelt, wenn es diese Person nicht gibt, dann muss der Brief zurückkommen - ungeöffnet - ein solcher Brief darf durch die Posteingangsstelle nicht mal aufgeschlitzt und innerbetrieblich an die Person weitergeleitet werden.


Das ist Unsinn, da ein Firmenmitarbeiter immer nur Erklärungen für die jeweilige Firma abgibt, nie aber in eigenem Namen. Daher ist für den Empfang Deiner Erklärung nicht der Mitarbeiter, sondern die Firma zuständig.

Gast hat geschrieben:Bezüglich des mehrfachen Versendens ... auf meinem Entwurf steht bereits "Einschreiben mit Rückschein":
Der Rückschein muss zwingend kommen, es sei denn der Brief wurde nicht angenommen, dann kommt allerdings der Brief als "nicht angenommen" wieder zurück. Kommt nach 2 Wochen kein Rückschein, dann geh zur Post und starte eine Nachverfolgung, die Post ist dazu verpflichtet, denn immerhin hast du den Rückschein bezahlt und die englische Post muss dann u.U. sogar die Unterschrift vom Empfänger nachträglich einholen oder den Brief wieder zurücksenden. Wir leben ja nicht im Urwald.


Auch das ist Unsinn, da die Post im Ausland nicht deutschen Standards unterliegt und wenn sich der Postbote mit einem deutschen Rückschein nicht auskennt, wird er ihn unbearbeitet irgendwo liegen lassen. Schließlich kann der Schein unterwegs - sowohl auf dem Hin- als auch Rückweg abhanden kommen. Wenn Du da bei der Deutschen Post eine Nachverfolgung wünscht, wird man Dir sagen, dass die Zuständigeit der Deutschen Post an den Grenzen der Bundesrepublik endet und man auf das Verhalten ausländischer Postanbieter keinen Einfluss habe, noch dort Nachforschungen betreiben oder beauftragen könne. Du wirst also in die Röhre schauen !

Gast hat geschrieben:Ich vermisse in diesem Forum eine Moderation die unterschiedliche Möglichkeiten zusammenfasst und in einen Thread stellt, so dass sich Leute die grad erst eine Abmahnung bekommen haben etwas von der Anfangspanik verlieren und Schritt für Schritt vorgehen können.


Unbedingt mit der Sache GI bereits vertrauten Anwalt suchen - das Forum das Web sind voll von Hinweisen - und dann egal wie weit der weg ist Kontakt aufnehmen. In keinem Fall alles selbst regeln wollen und vor allem nicht einfach den Kopf in den Sand stecken ! Mehr wird auch in diesem Forum nicht geraten !

Gast hat geschrieben:Natürlich gibt es nicht nur 1 Möglichkeit, aber die Umkehrung der Beweislast ist sicherlich einer der Wege und der Erfolg ist noch offen.
Mit Umkehrung meine ich:
Getty verlangt den Nachweis einer Lizenz, erbringt selbst aber keinen Nachweis.
Bevor irgendwas eingestanden wird kann so reagiert werden, dass das Schreiben zwar Ernst genommen wird, aber gleichzeitig auch nicht - bis der Abmahnende beweist, dass er zurecht abmahnt. Die Bilder sind zu entfernen, eine Unterlassung zu senden und dann ... warten ... warten ... und nicht einschüchtern lassen.
Durch den bestehenden positiven Dialog gibt es auch keinen Grund einen Rechtsanwalt einzuschalten und damit Kosten zu verursachen die nicht nötig sind, denn wenn Getty glaubt im Recht zu sein, dann darf man getrost auf kostenfreie Information und Nachweis der Lizenz warten, diese Information muss für Getty leicht greifbar sein, denn ansonsten wären sie ja nicht auf die Idee gekommen abzumahnen.


Die Materie ist in allen Details so hoch komplex ( etwa auch wegen zu beachtender internationaler Gerichtsstände ), dass man immer den Weg zu einem Rechtsanwalt suchen sollte, der sich mit GI bereits bestens auskennt ! Das ist am Ende billiger als die Sache selbst in die Hand zu nehmen, da die Fallen manigfaltig sind. Es gibt aber jedenfalls - und das wurde hier schon mehrfach beschrieben - gute Möglichkeiten die Sache im Sand verlaufen zu lassen ! Dazu gehört neben der vorbeugend modifiziert abgegebenen Unterlassungserklärung eben auch - neben weiteren Dingen - die Sache mit der Beweislast und dem § 93 ZPO. im übrigen redet hier niemand von einer Umkehr der Beweislast, sondern davon dass GI überhaupt erstmal seiner Darlegungs- und Beweislast nachkommen muss.

Gast hat geschrieben:Danach kommt erst noch die Frage der Dauer ... wie beweist der Abmahnende wie lange die Bilder On-Line waren ... daraus ergibt sich erst der Schaden über den dann außergerichtlich verhandelt werden kann ... oder auch nicht. Risiko ist immer dabei, allerdings für beide Seiten.


Da bin ich auch gespannt ! Denn so wie das aussieht haben die Screenshots der Israelis keinerlei Beweiswert ( auch wieder ein Grund die Sache ruhig aber mit Hilfe eines Rechtsanwaltes anzugehen ). Und was den Schaden anbelangt, sind die von GI verlangten 1000 Euro - so ein Schaden überhaupt nachzuweisen wäre - zu hoch, da der Wert der Fotos - siehe den Hinweis auf den Rechtsstreit amerikanischer Fotografen ( Einkaufspreis pro Bild bei GI 2,50 USD ) - allenfalls bei geschätzen 10, 20 oder vielleicht 100 Euros im Weiterverkauf liegen kann, nicht aber bei 1000 Euro, denn das wäre wohl als Wucher anzusehen ( § 138 BGB ).

Gast hat geschrieben:Weiters ist bei der Abmahnung auch der Name der/des Fotografen genannt, mit diesem kann man Kontakt aufnehmen und das Bild kaufen, sofern er es verkauft. Tja, so käme man zu einer Lizenz. Hat der Abmahner eine exklusive Lizenz kann oder darf der Fotograf nicht verkaufen, hat er kein exklusive Lizenz vergeben und verkauft das/die Bilder ist somit die Abmahnung gegenstandslos.
Es gibt auch "Annahmen", dass der Abmahner das Bild erst nach der Abmahnung exklusiv erwirbt sofern sich der Abgemahnte weigert zu zahlen ... denn immerhin sind 1000 Euro je Bild ein gutes Geschäft und der Abmahner hat zudem die exklusiven Rechte und kann munter weiter suchen nach Leuten die das Bild verwenden.


Das ist wieder Unsinn, denn wenn der Fotograf mit GI einen Vertrag hat, dass die exklusiv die Verwertungsrechte haben - nehm ich jetzt mal an - dann kann der Fotoraf Dir auch nicht von sich aus eine solche Lizenz einräumen. Im übrigen beseitigt auch die nachträgliche Lizenzsierung nicht die Urheberrechtsverletzung mit ihren rechtlichen Folgen. Was du meinst ist sicherlich Kulanz von GI - darauf aber sollte keiner bauen und muss auch keiner, denn wie hier beschrieben gibt es viele Wege die Sache im Sand verlaufen zu lassen.
Fridolin
 

Re: Getty biete 50% Nachlass....wat soll das denn???

Beitragvon Gast am Sa 10. Okt 2009, 11:33

"Erstens schreib ich nicht in offensichtlich nicht von Dir stammenden und daher unerlaubt verwendeten Erklärungen herum."
Es soll eine Sammlung von Möglichkeiten sein die so oder in ähnlicher Form schon zu finden sind oder waren ... gerne mal verschwinden Infos wieder, siehe mehrere tote Links zu Informationen ...


"Das ist Unsinn, da ein Firmenmitarbeiter immer nur Erklärungen für die jeweilige Firma abgibt, nie aber in eigenem Namen. Daher ist für den Empfang Deiner Erklärung nicht der Mitarbeiter, sondern die Firma zuständig. "
Es ist aber OK, wenn der Mitarbeiter mit dem man in Verbindung steht dieses Schreiben entsprechend weiterleitet, das ist zumutbar und üblich.


"Auch das ist Unsinn, da die Post im Ausland nicht deutschen Standards unterliegt und wenn sich der Postbote mit einem deutschen Rückschein nicht auskennt, wird er ihn unbearbeitet irgendwo liegen lassen."
*schmunzel*, ein Rückschein für England ist in englisch verfasst ... musst du eben nachfragen und den richtigen verwenden.


"Schließlich kann der Schein unterwegs - sowohl auf dem Hin- als auch Rückweg abhanden kommen. Wenn Du da bei der Deutschen Post eine Nachverfolgung wünscht, wird man Dir sagen, dass die Zuständigeit der Deutschen Post an den Grenzen der Bundesrepublik endet und man auf das Verhalten ausländischer Postanbieter keinen Einfluss habe, noch dort Nachforschungen betreiben oder beauftragen könne. Du wirst also in die Röhre schauen !"
Das lassen wir mal so stehen, alleine mir fehlt der Glaube ... das ganze ist innerhalb der EU und nicht in Tschibutti.


"Unbedingt mit der Sache GI bereits vertrauten Anwalt suchen - das Forum das Web sind voll von Hinweisen - und dann egal wie weit der weg ist Kontakt aufnehmen. In keinem Fall alles selbst regeln wollen und vor allem nicht einfach den Kopf in den Sand stecken ! Mehr wird auch in diesem Forum nicht geraten !"
Dem stimme ich dir natürlich zu, trotzdem sind die ersten Schritte recht einfach.


"Da bin ich auch gespannt ! Denn so wie das aussieht haben die Screenshots der Israelis keinerlei Beweiswert ( auch wieder ein Grund die Sache ruhig aber mit Hilfe eines Rechtsanwaltes anzugehen )."
Im Münchener Prozess konnten sie allerdings den Beweis antreten, wie das gemacht wurde steht dort allerdings nicht zu lesen ...
http://www.damm-legal.de/lg-muenchen-ge ... derklau-zu
... auch anderes ist noch recht interessant, z.B. erbrachten sie den Beweis das Verwertungsrecht zu haben sehr spät und das Schriftstück war nicht alt, ist mir ein Rätsel wie das anerkannt werden konnte und vor allem warum dann ein Zeitraum von fast 3 Jahren als Berechnungsbasis dienen konnte, wenn GettyImags das Recht erst kürzlich erworben hatte. So lese ich das ganze zumindest.


"Und was den Schaden anbelangt, sind die von GI verlangten 1000 Euro - so ein Schaden überhaupt nachzuweisen wäre - zu hoch, da der Wert der Fotos - siehe den Hinweis auf den Rechtsstreit amerikanischer Fotografen ( Einkaufspreis pro Bild bei GI 2,50 USD ) - allenfalls bei geschätzen 10, 20 oder vielleicht 100 Euros im Weiterverkauf liegen kann, nicht aber bei 1000 Euro, denn das wäre wohl als Wucher anzusehen ( § 138 BGB )."
Die gehen von einer Nutzung von z.B. 3 Jahren aus als 1 x Lizenz, billiger wäre natürlich eine 3 Monate Lizenz die jeweils verlängert wird bis auf den Zeitraum von 3 Jahren.


"Das ist wieder Unsinn, denn wenn der Fotograf mit GI einen Vertrag hat, dass die exklusiv die Verwertungsrechte haben - nehm ich jetzt mal an - dann kann der Fotoraf Dir auch nicht von sich aus eine solche Lizenz einräumen."
Genau das hatte ich geschrieben, lies bitte genauer ...
Gast
 

Re: Getty biete 50% Nachlass....wat soll das denn???

Beitragvon Fridolin am Sa 10. Okt 2009, 14:52

Gast hat geschrieben:Es soll eine Sammlung von Möglichkeiten sein die so oder in ähnlicher Form schon zu finden sind oder waren ... gerne mal verschwinden Infos wieder, siehe mehrere tote Links zu Informationen ...


Trotzdem ist das nicht die feine Art offensichtlich nicht von Dir erstellte "Mustertexte" ohne Nennung der Bezugsquelle einzustellen !

Gast hat geschrieben:Es ist aber OK, wenn der Mitarbeiter mit dem man in Verbindung steht dieses Schreiben entsprechend weiterleitet, das ist zumutbar und üblich.


Irgendwie scheinst Du das immer noch nicht zu verstehen: Der Mitarbeiter ist nicht Dein Ansprechpartner für die Zustellung, sondern die Firma ! Wenn Du an den Mitarbeiter zustellst, geht Deine Erklärung u.U. ins Leere, weil der Mitarbeiter in der Regel nicht zur Entgegennahme einer solchen Erklärung legitimiert ist. Im übrigen ist es für eine wirksame Zustellung völlig egal, wie eine Firma das intern regelt.

Gast hat geschrieben:*schmunzel*, ein Rückschein für England ist in englisch verfasst ... musst du eben nachfragen und den richtigen verwenden.


Auch da denkst Du an der Sache vorbei ! Der Rückschein / international ist natürlich in Deutsch und Englisch. Die entscheidende Frage ist nur - und darauf zielten meine Ausführungen ab - ob sich der Postmitarbeiter im Ausland daran halten und den Schein unterschreiben und zurückschicken muss ! Ich kenne das Problem bei uns aus der Firma. Rückscheine kommen in der überwiegenden Zahl zu 80% zurück, der Rest geht unter. Ganz besondere Kandidaten dabei sind Spanien ( Kanaren ), Irland und Griechenland !

Gast hat geschrieben:Das lassen wir mal so stehen, alleine mir fehlt der Glaube ... das ganze ist innerhalb der EU und nicht in Tschibutti.


Dann glaub mal weiter an den lieben Gott !

Gast hat geschrieben:Dem stimme ich dir natürlich zu, trotzdem sind die ersten Schritte recht einfach.


Wenn Du denkst, dann mach es so - wundere Dich dann aber nicht, wenn Du bei Abgabe "Deiner" Erklärung, dann trotzdem vor einem US-Gericht verklagt wirst.

Gast hat geschrieben:Im Münchener Prozess konnten sie allerdings den Beweis antreten, wie das gemacht wurde steht dort allerdings nicht zu lesen ...
http://www.damm-legal.de/lg-muenchen-ge ... derklau-zu
... auch anderes ist noch recht interessant, z.B. erbrachten sie den Beweis das Verwertungsrecht zu haben sehr spät und das Schriftstück war nicht alt, ist mir ein Rätsel wie das anerkannt werden konnte und vor allem warum dann ein Zeitraum von fast 3 Jahren als Berechnungsbasis dienen konnte, wenn GettyImags das Recht erst kürzlich erworben hatte. So lese ich das ganze zumindest.


Da kommt es auch darauf an, wie die Prozessführung erfolgte und ob dann die entscheidenden Gegenargumente ( z.B. Wucherpreis ) gebracht wurden. Das Zivilgericht stellt nämlich keine eigenen Ermittlungen an und wenn der entsprechende Vortrag fehlt, weil der Anwalt das nicht kennt, fällst Du hinten runter ! Daher immer wieder der Rat spezialisierte Kanzleien aufzusuchen !

Gast hat geschrieben:Die gehen von einer Nutzung von z.B. 3 Jahren aus als 1 x Lizenz, billiger wäre natürlich eine 3 Monate Lizenz die jeweils verlängert wird bis auf den Zeitraum von 3 Jahren.


Hier wird nach Lizenzanalogie berechnet, was sich aber bei genügenden Sachvortrag des Rechtsanwaltes aushebeln lässt.

Gast hat geschrieben:Genau das hatte ich geschrieben, lies bitte genauer ...


Dann hätte die Erklärung aber eindeutig und nicht wegen des Satzes "Weiters ist bei der Abmahnung auch der Name der/des Fotografen genannt, mit diesem kann man Kontakt aufnehmen und das Bild kaufen, sofern er es verkauft." mehrdeutig ausfallen müssen.
Fridolin
 

Re: Getty biete 50% Nachlass....wat soll das denn???

Beitragvon Gast am Sa 10. Okt 2009, 20:35

[i]"Trotzdem ist das nicht die feine Art offensichtlich nicht von Dir erstellte "Mustertexte" ohne Nennung der Bezugsquelle einzustellen !"
[/i]

Ja, da hast du Recht. Ich dachte ich habe das Schreiben schon hier im Forum gesehen und wollte es lediglich erneut weiter oben positionieren - es ist auch nicht 100 % ident.
Hier die Links:
http://www.zahnarzt-dr-mueller.com/ModUE.html
http://www.verein-gegen-den-abmahnwahn. ... %C3%A4rung



"Irgendwie scheinst Du das immer noch nicht zu verstehen: Der Mitarbeiter ist nicht Dein Ansprechpartner für die Zustellung, sondern die Firma ! Wenn Du an den Mitarbeiter zustellst, geht Deine Erklärung u.U. ins Leere, weil der Mitarbeiter in der Regel nicht zur Entgegennahme einer solchen Erklärung legitimiert ist. Im übrigen ist es für eine wirksame Zustellung völlig egal, wie eine Firma das intern regelt."

Eben, aber das habe ich mit Angabe der Adresse ja auch getan, der Name steht in der 2. Zeile ohne c/o oder z.Hd. und somit ist der Empfänger die Firma, wie die das intern weiterleiten darf mir egal sein. Dein Hinweis, dass die irische Adresse die richtige ist sehr gut ...



"Auch da denkst Du an der Sache vorbei ! Der Rückschein / international ist natürlich in Deutsch und Englisch. Die entscheidende Frage ist nur - und darauf zielten meine Ausführungen ab - ob sich der Postmitarbeiter im Ausland daran halten und den Schein unterschreiben und zurückschicken muss ! Ich kenne das Problem bei uns aus der Firma. Rückscheine kommen in der überwiegenden Zahl zu 80% zurück, der Rest geht unter. Ganz besondere Kandidaten dabei sind Spanien ( Kanaren ), Irland und Griechenland !"


Gut, wenn das aus deiner Erfahrung so ist, dann ist es so, umso wertvoller, ich hatte lediglich den Eindruck, dass dein Posting etwas von "Panikmache" hatte und vermisse wie gesagt in diesem Forum so was wie eine Zusammenfassung vom Stand der Dinge.




"Wenn Du denkst, dann mach es so - wundere Dich dann aber nicht, wenn Du bei Abgabe "Deiner" Erklärung, dann trotzdem vor einem US-Gericht verklagt wirst."

Nun, das klingt nach Information die keine Information ist. Was willst du damit sagen ?




"Hier wird nach Lizenzanalogie berechnet, was sich aber bei genügenden Sachvortrag des Rechtsanwaltes aushebeln lässt."

In diesem Forum sind wir in einer Diskussion, daher wären Fakten interessant ...


Zitat zur Lizenzanalogie: "Als angemessen gilt eine Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die in Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH Messmer Tee II, Lizenzanalogie)."
Daraus kann folgen ...
Da ein Lizenznehmer durchaus einen 3 Monate Vertrag mit Verlängerungsoption schließen kann (wie angeboten) mit dem Argument, dass die Website laufend Ä??nderungen unterliegt, vom Inhalt und auch vom Design, und somit zum Zeitpunkt der Aktualisierung eine Lizenz auf 3 Jahre nicht als voraussehbar notwendig erschienen wäre, und sich somit darauf festlegen kann nur dann eine Lizenz genommen zu haben, wenn diese eben kurzfristig und verlängerbar ist und dadurch die Lizenzanalogie nicht auf einen langen Vertrag ausgelegt werden muss sondern eben auf einen kurzen und dieser sei eben z.B. 35 Euro für 3 Monate (x 12 Quartale = 420 ) und nicht 1000 für 3 Jahre.
Warum 3 Jahre im voraus teurer sind als 3 Monate x 12 Quartale ist mir so oder so ein Rätsel, wer kauft teuer, wenn er es billiger haben kann ??



"Dann hätte die Erklärung aber eindeutig und nicht wegen des Satzes "Weiters ist bei der Abmahnung auch der Name der/des Fotografen genannt, mit diesem kann man Kontakt aufnehmen und das Bild kaufen, sofern er es verkauft." mehrdeutig ausfallen müssen."

Bist du Anwalt ? Als Anwalt hat man die Fähigkeit alles in einen Satz zu packen, ich habe es auf 3 Sätze innerhalb eines Absatzes verpackt und der ging so:
"Weiters ist bei der Abmahnung auch der Name der/des Fotografen genannt, mit diesem kann man Kontakt aufnehmen und das Bild kaufen, sofern er es verkauft. Tja, so käme man zu einer Lizenz. Hat der Abmahner eine exklusive Lizenz kann oder darf der Fotograf nicht verkaufen, hat er kein exklusive Lizenz vergeben und verkauft das/die Bilder ist somit die Abmahnung gegenstandslos."

Nichts desto trotz, ich mag gern mit dir diskutieren ... :) ... und wünsche mir mehr Information, du scheinst Einiges zu wissen !!
Gast
 

Re: Getty biete 50% Nachlass....wat soll das denn???

Beitragvon Fridolin am So 11. Okt 2009, 08:14

Gast hat geschrieben:Ja, da hast du Recht. Ich dachte ich habe das Schreiben schon hier im Forum gesehen und wollte es lediglich erneut weiter oben positionieren - es ist auch nicht 100 % ident.
Hier die Links:
http://www.zahnarzt-dr-mueller.com/ModUE.html
http://www.verein-gegen-den-abmahnwahn. ... %C3%A4rung


Das ist o.k. und bei solchen Sachen immer wieder den Warnhinweis anbringen, die Sache nicht selbst versuchen, d.h. nicht selbst so eine Vorlage abschreiben, sondern zum spezialisierten Anwalt zu gehen ! Das gehört immer als gut sichtbare Bemerkung dazu, da es Zeitgenossen gibt, die denken Kosten sparen zu können und schreiben die Mustervorlage ab und verschicken diese.

Gast hat geschrieben:Eben, aber das habe ich mit Angabe der Adresse ja auch getan, der Name steht in der 2. Zeile ohne c/o oder z.Hd. und somit ist der Empfänger die Firma, wie die das intern weiterleiten darf mir egal sein. Dein Hinweis, dass die irische Adresse die richtige ist sehr gut ...


Der Versand sollte nach Dublin und nach London erfolgen. Dublin ist zwar der - zumindest offizielle - Hauptsitz von GI. Da sämtliche Post aber aus London zu kommen scheint - zumindest wird immer wieder über eine Londoner Adresse im Briefkopf berichtet - und GI daher wahrscheinlich in Dublin nur einen Briefkasten unterhält, sollte London als zweiter Anlaufpunkt für Zustellungen dazugehören.

Gast hat geschrieben:Gut, wenn das aus deiner Erfahrung so ist, dann ist es so, umso wertvoller, ich hatte lediglich den Eindruck, dass dein Posting etwas von "Panikmache" hatte und vermisse wie gesagt in diesem Forum so was wie eine Zusammenfassung vom Stand der Dinge.


Ja leider ist es so mit der Post in Europa und daher sollte wer auf Nummer sicher gehen will, die Briefe mehrfach mit Einschreiben Rückschein international und zusätzlich per Telefax ( Nummer steht weiter oben ) verschickt werden. Da geht man - gegen geringe Mehrkosten - sicher das irgend ein Rückschein richtig ausgefüllt und von dem zuständigen Mitarbeiter in der Poststelle von GI unterzeichnet zurückkommt ( wichtig noch: Zeuge muss schriftlich betsätigen, dass in die jeweilige Postsendung auch das entsprechende Schreiben an GI eingelegt wurde - die könnten sonst behaupten ein leeres Blatt bekommen zu haben; die Beauftragung eines Rechtsanwaltes gewährleistet auch dies ! ).

Als weiterer Nachweis dient dann der Telefax - Sendebericht, wobei man zu Zwecken des Nachweises da unbedingt darauf achten muss, dass ein Telefax verwendet wird, dass den Sendebericht auf eine Kopie der ersten Seite des Faxes druckt ( Anwälte haben das in der Regel ). Denn nur dann ist auch der Nachweis da, dass ein bestimmtes Schreiben zu einem bestimmten Sendebericht gehört.

Gast hat geschrieben:Nun, das klingt nach Information die keine Information ist. Was willst du damit sagen ?


Wenn Du eine Unterlassungserklärung unterzeichnest und dort nur schreibest "zu überprüfen von einem Gericht", dann kann GI - sollte es zu einer Wiederholung der Bildveröffentlichung durch Dich kommen ( auch wenn das nur zufällig erfolgt, etwa weil Du die Daten per FTP aus Versehen mal mit überträgst und dann auf dem Server vergisst ) - auch ein US Gericht anrufen, da GI prinzipiell in deren Einflussbereich fällt ( Briefkasten in Amerika genügt bereits ! ).

Also muss der beauftragte Rechtsanwalt das von Dir abgegebene "selbständige Strafversprechen" so ausgestalten, dass das Gericht - welches später prüfen soll - ein solches ist, welches bekanntermaßen

a) in Deinem Land liegt ( denn nur dann gilt auch das Recht Deines Landes ) - wenn es für Dich günstig ist,
b) fair mit Abgemahnten umgeht ( es gibt da bekanntlich sehr große Unterschiede ) und zusätzlich
c) Dein Landesrecht anzuwenden ist ( da man auch vor einem Heimatgericht eine Sache nach ausländischem Recht enscheiden kann, also z.B. vor einem deutschen Gericht über einen Vertrag befinden lassen kann, dem chinesisches Recht zugrunde liegt - zumdest wenn beide Seite Kaufleute sind = dürfte bei Homepages nicht immer leicht und vor allem sicher zu beantworten sein ! ).

Gast hat geschrieben:"Hier wird nach Lizenzanalogie berechnet, was sich aber bei genügenden Sachvortrag des Rechtsanwaltes aushebeln lässt."

In diesem Forum sind wir in einer Diskussion, daher wären Fakten interessant ...

Zitat zur Lizenzanalogie: "Als angemessen gilt eine Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die in Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH Messmer Tee II, Lizenzanalogie)."
Daraus kann folgen ...
Da ein Lizenznehmer durchaus einen 3 Monate Vertrag mit Verlängerungsoption schließen kann (wie angeboten) mit dem Argument, dass die Website laufend Ä??nderungen unterliegt, vom Inhalt und auch vom Design, und somit zum Zeitpunkt der Aktualisierung eine Lizenz auf 3 Jahre nicht als voraussehbar notwendig erschienen wäre, und sich somit darauf festlegen kann nur dann eine Lizenz genommen zu haben, wenn diese eben kurzfristig und verlängerbar ist und dadurch die Lizenzanalogie nicht auf einen langen Vertrag ausgelegt werden muss sondern eben auf einen kurzen und dieser sei eben z.B. 35 Euro für 3 Monate (x 12 Quartale = 420 ) und nicht 1000 für 3 Jahre.
Warum 3 Jahre im voraus teurer sind als 3 Monate x 12 Quartale ist mir so oder so ein Rätsel, wer kauft teuer, wenn er es billiger haben kann ??


Soweit ich das nach Login bei GI sehe liegt es an der Auflösung der Bilder bei GI und ob Du das Bild nur einmal auf Deiner Seite oder beliebig oft verwenden willst.

Für mich macht das keinen Unterscheid, da in beiden Fällen der Preis Wucher ist ! Nur da kommst Du weiter, d.h. wichtig ist, dem Gericht - sollte es überhaupt je soweit kommen - Beweise für die völlig überteuerte GI Leistung vorzulegen.

Gast hat geschrieben:"Dann hätte die Erklärung aber eindeutig und nicht wegen des Satzes "Weiters ist bei der Abmahnung auch der Name der/des Fotografen genannt, mit diesem kann man Kontakt aufnehmen und das Bild kaufen, sofern er es verkauft." mehrdeutig ausfallen müssen."
Bist du Anwalt ? Als Anwalt hat man die Fähigkeit alles in einen Satz zu packen, ich habe es auf 3 Sätze innerhalb eines Absatzes verpackt und der ging so:
"Weiters ist bei der Abmahnung auch der Name der/des Fotografen genannt, mit diesem kann man Kontakt aufnehmen und das Bild kaufen, sofern er es verkauft. Tja, so käme man zu einer Lizenz. Hat der Abmahner eine exklusive Lizenz kann oder darf der Fotograf nicht verkaufen, hat er kein exklusive Lizenz vergeben und verkauft das/die Bilder ist somit die Abmahnung gegenstandslos."

Nichts desto trotz, ich mag gern mit dir diskutieren ... :) ... und wünsche mir mehr Information, du scheinst Einiges zu wissen !!


Manchmal gibt es auch guter Geister . . . 8-) - die können, müssen aber nicht Rechtsanwälte sein !
Fridolin
 

Re: Getty biete 50% Nachlass....wat soll das denn???

Beitragvon Gast am Mo 7. Dez 2009, 23:04

Zum Rückschein:
Wenn dieser nicht einlangt, dann kann eine Sendungsverfolgung gestartet werden, dann muss die irische Post den Status der Sendung erheben und ggf. die Abgabe bestätigen oder den Brief als "verloren" deklarieren. Üblicherweise erfolgt spätestens dann die Abgabebestätigung bzw. der Rückschein wird als Kopie zum Absender gesendet.
Es ist quasi auszuschließen, dass innerhalb der EU eine Sendung mit Einschreiben und Rückschein tatsächlich nicht übergeben wird, es ist lediglich ein Versäumnis, daß die Post den Rückschein nicht an das Absendeland zurücksendet. Es wird keine Post ohne Abgabebestätigung übergeben und erst recht nicht an GI, da dies dort wohl häufiger der Fall ist als bei anderen Empfängern.
Gast
 

Re: Getty biete 50% Nachlass....wat soll das denn???

Beitragvon Gast am Di 8. Dez 2009, 09:44

also ich arbeite bei der post und wenn ein kunde damit kommt, dass ein rückschein im ausland verloren ging, gibt es klare anweisung den kunden darauf hinzuweisen, dass die post da nichts machen kann, da deren einflussbereich an der grenze endet. das steht übrigens auch in den agb der post. daher wird niemand im ausland nachforschen und auch die ost im ausland ist dazu nicht verpflichtete, weil du mit denen keinen vertrag über die postbeförderung hast. den hast du eben nur mit der deutschen post geschlossen. im übrigen weis ich, dass du kopien von rückscheinen in die mülltonne werfen kannst, da kein gericht solche als beweis des zugangs ansieht :mrgreen:
Gast
 

Re: Getty biete 50% Nachlass....wat soll das denn???

Beitragvon Gast am Di 8. Dez 2009, 10:18

Ich frage mich für was du bei der Post zuständig bist ?!

Erkundige dich mal bei deinem Arbeitgeber (?) oder eben bei der Post, bevor du sowas verbreitest, deine Aussage ist absolut falsch und kannst du an jedem Postschalter mit ausgebildetem Personal erfragen und falls du dort was anderes hörst, dann geh zu einer anderen Poststelle, dahin wo sie auch Bescheid wissen.
Gast
 

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