Deelay hat geschrieben:
Getty legt in seinen Abmahungen lediglich den Besitz der Verwertungsrechte und das Fehlen der entsprechenden Lizenz beim Abgemahnten zu Grunde - also einfach mal auf diese Fakten beschränkt zieht jeder Abgemahnte erst einmal den Kürzeren beim Thema Beweislast.
U.A. hat der Fotograf nun selbst ein Problem ... entweder er muss eine eidesstattliche Versicherung abgeben, die nicht auf Tatsachen beruht (Meineid wird in so gut wie jedem Land strafrechtlich verfolgt), oder er kann einfach zugeben, dass er Getty um die Exklusivität betrogen hat - was eine Vertragskündigung, Schadenersatzforderungen und AUCH Strafverfolgung bedeuten würde. Also wenn ich die Wahl hätte .... ich würde Fall 1 in Anspruch nehmen - welches die Beweislast für den Getty-Abgemahnten auch wieder in ein negatives Verhältnis rückt.
Wie wäre die Sachlage, wenn ich Getty mitteile, dass ich das Bildmaterial von einem kostenfreien Anbieter erhalten habe, der entweder nicht mehr vorhanden, oder nicht mehr bekannt ist. Ich gebe in diesem Fall an, dass der Fotograf des Bildwerkes das Bildmaterial schon einmal verwendet hat und damals bei einem anderen Anbieter zur Verfügung gestellt hat.
Wäre Getty in diesem Fall nicht auch in der Beweispflicht, seine Forderung durch Widerlegung der Behauptung zu unterstreichen??? Würde ich den Spieß nicht umdrehen???
Gast hat geschrieben:Muster wie das aussehen kann:
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
EINSCHREIBEN mit Rückschein
Hiermit verpflichte ich,
Vorname Name
Straße
PLZ, Ort, Land
Referenz "Referenznummer"
mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und
ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich,
gegenüber der Firma
Name, Adresse, vollständig,
- nachfolgend Unterlassungsgläubigerin genannt - dazu, es bei Meidung
einer für den Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin
nach billigem Ermessen festzusetzenden, im Streitfall durch das zuständige
"hier das Gericht einsetzen" zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen,
die geschützten Werke
"alle abgemahnten Bilder anführen"
ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen
und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, sofern die Unterlassungsgläubigerin
den Nachweis des alleinigen Verwertungsrechtes erbringt.
Ort, Datum
Unterschrift
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