Getty biete 50% Nachlass....wat soll das denn???

Lösungsansätze können hier besprochen werden.
Wie können derartig globale Abmahn-Wellen verhindert werden?

Re: Getty biete 50% Nachlass....wat soll das denn???

Beitragvon Deelay am Fr 9. Okt 2009, 09:48

Zum Thema Getty und lizenzfreie Bilder von CD oder Datenbanken ... (ist im Übrigen auch mein Abmahngrund)

Versetzt euch mal in folgende Lage ...

Ein Template-Anbieter, der lizenzfreies Bildmaterial auf CD usw. anbietet kommt auf euch als Fotografen zu und bietet euch eine Beteiligung in Höhe von 0,01€ pro Kauf, bzw. CD an ... Bei einer Auflage von 10.000 St. läg dein Umsatz bei max 100,00 Euro für ein Bild.

Viele Template-Anbieter arbeiten leider immer noch nicht mit Exklusiv-Lizenzen, bieten aber die Bilder als "freies Material" ohne Lizenzbindung an.

Nach einigen Jahren kommen dann freundliche Menschen eines Lizenz-Riesen auf dich zu und sagen dir, dass du pro Bild ein Vielfaches bekommen könntest, wenn du deine Bilder dort EXKLUSIV anbietest. Wer wechelt da bitte nicht???? Fotografen sind ja bekanntlich nicht die Wohlfahrt. Leider scheint oft vergessen zu werden, die vorherige Veröffentlichung anzugeben, da dann ja keine Exklusiv-Vermarktung des Bildes mehr möglich ist., was erheblich mehr Einkommen beschert.

Probleme habe dann alle, die das Bildmaterial verwenden, das bislang noch frei war plötzlich eine Lizenz besitzt, die käuflich erworben werden muss.

Meiner Meinung nach tragen auch die Fotografen eine gewisse Schuld, da sie bewusst ihre Kunden von gestern in immense kosten stürzen. Auf der anderen Seite müsste Getty aber auch ausführlich prüfen, ob das Bildmaterial bereits schon einmal veröffentlicht war, bevor sie es mit einer Exklusiv-Lizenz versehen.

Für alle, die dieser Fall auch betrifft ... Ihr müsst nachweisen, dass das Bildmaterial bereits einmal lizenzfrei veröffentlicht war. CDs, Screenshots von Datenbanken, bzw. schriftliche Nachweise dieser Template- und Datenbank-Anbieter dienen hierbei als Beweismittel.
Problem ist in diesem Fall wohl gerade deshalb die Nachweismöglichkeit - wer von einem kostenfreien und legalen Angebot ausgeht trifft i.d.R. keine Sicherungsvorkehrungen (Screenshots habe ich nicht gemacht - Anbieter gibt es nicht mehr)

Toll wäre, wenn jemand die entsprechenden Template-CDs noch besitzt und sich eine Bestätigung über den Anbieter einholt - eine Urheberrechtsverletzung wäre dann nicht mehr nachzuweisen - bei Gericht wäre das evtl. das erste Urteil, dass zu Gunsten eines Beklagten ausfallen könnte.
Jegliche meiner Äußerungen und Beiträge in diesem Forum spiegeln lediglich meine eigene Meinung wieder und sollen nicht zur Diskriminierung oder Schlechtsprechung von Dritten z.B. Getty Images dienen (siehe auch Art. 5, Abs.1 Grundgesetz).
Deelay
 
Beiträge: 64
Registriert: Do 27. Aug 2009, 11:48

Re: Getty biete 50% Nachlass....wat soll das denn???

Beitragvon Fridolin am Fr 9. Okt 2009, 11:30

Stimmt nicht ganz:

GI muss beweisen, dass diese das ausschließliche Verwertungsrecht an dem jeweiligen Bild haben, denn sie machen ja Ansprüche daraus geltend. Wer aber Ansprüche erhebt trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast !

Daraus folgt, dass derjenige der früher das Bild aus anderer Quelle erworben hat zunächst nur das ausschließliche Verwertungsrecht gegenüber GI bestreiten muss und sie ganz einfach mal bittet einen Nachweis über das ausschließliche Verwertungsrecht vorzulegen.

Dafür kommt in Frage: Vertrag zwischen GI und dem Fotografen oder eidesstattliche Versicherung des Fotografen ( im Prozess ist ggf. mit dessen Zeugenaussage zu rechnen ).

GI wird solche Nachweise aber nicht vorlegen, da sie dann ihr gesamtes Geschäftsmodell auf den Tisch legen müssten und sich wohl aus den Verträgen mit den Fotografen ergäbe, dass die Bilder nicht den Bruchteil dessen Wert sind, was uns in Rechnung gestellt wird.

Sollte GI doch so einen Vertrag mal vorlegen und dort steht drin, dass der Fotograf die Bilder bisher noch nie woanders veräußert hat und ihr könnt beweisen, dass ihr die Bilder aber gegen Lizenz früher erworben habt, folgt daraus eine Strafanzeige gegen den Fotografen.

Also geht zum Anwalt gebt vorbeugend und unter dem Vorbehalt des Nachweises eine ausschließlichen Verwertungsrechtes modifizierte Unterlassungserklärung ab ( denn nur dann werden Euch die Rechtsanwälte von GI nicht mehr belästigen können ) und fordert die Verträge pp. mit dem jeweiligen Fotografen unter Fristsetzung bei GI ab.

Ihr werdet nichts mehr von dort hören und die Sache hat damit sein Bewenden.

Die Rechnung für Euren Anwalt ist - auch wenn der Wert der Bilder relativ hoch angesetzt ist - für ein einfaches Schreiben zu berechnen. Die Kosten dafür haltet Ihr zusätzlich niedrig, wenn Ihr Euch an Kanzleien wendet, die laufend GI - Sachen bearbeiten, da dann dort entsprechende Musterschreiben bereits existieren ( das drückt den Preis beim Anwalt )
Fridolin
 

Re: Getty biete 50% Nachlass....wat soll das denn???

Beitragvon Gast am Fr 9. Okt 2009, 12:32

Muster wie das aussehen kann:

Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung


EINSCHREIBEN mit Rückschein

Hiermit verpflichte ich,

Vorname Name
Straße
PLZ, Ort, Land
Referenz "Referenznummer"


mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und
ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich,
gegenüber der Firma

Name, Adresse, vollständig,

- nachfolgend Unterlassungsgläubigerin genannt - dazu, es bei Meidung
einer für den Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin
nach billigem Ermessen festzusetzenden, im Streitfall durch das zuständige
"hier das Gericht einsetzen" zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen,

die geschützten Werke
"alle abgemahnten Bilder anführen"
ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen
und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, sofern die Unterlassungsgläubigerin
den Nachweis des alleinigen Verwertungsrechtes erbringt.



Ort, Datum

Unterschrift
Gast
 

Re: Getty biete 50% Nachlass....wat soll das denn???

Beitragvon Deelay am Fr 9. Okt 2009, 13:06

[quote="Fridolin"]
Wer aber Ansprüche erhebt trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast !

Daraus folgt, dass derjenige der früher das Bild aus anderer Quelle erworben hat zunächst nur das ausschließliche Verwertungsrecht gegenüber GI bestreiten muss und sie ganz einfach mal bittet einen Nachweis über das ausschließliche Verwertungsrecht vorzulegen.

Dafür kommt in Frage: Vertrag zwischen GI und dem Fotografen oder eidesstattliche Versicherung des Fotografen ( im Prozess ist ggf. mit dessen Zeugenaussage zu rechnen ).
quote]

Getty legt in seinen Abmahungen lediglich den Besitz der Verwertungsrechte und das Fehlen der entsprechenden Lizenz beim Abgemahnten zu Grunde - also einfach mal auf diese Fakten beschränkt zieht jeder Abgemahnte erst einmal den Kürzeren beim Thema Beweislast.
U.A. hat der Fotograf nun selbst ein Problem ... entweder er muss eine eidesstattliche Versicherung abgeben, die nicht auf Tatsachen beruht (Meineid wird in so gut wie jedem Land strafrechtlich verfolgt), oder er kann einfach zugeben, dass er Getty um die Exklusivität betrogen hat - was eine Vertragskündigung, Schadenersatzforderungen und AUCH Strafverfolgung bedeuten würde. Also wenn ich die Wahl hätte .... ich würde Fall 1 in Anspruch nehmen - welches die Beweislast für den Getty-Abgemahnten auch wieder in ein negatives Verhältnis rückt.

[quote="Fridolin"]
Sollte GI doch so einen Vertrag mal vorlegen und dort steht drin, dass der Fotograf die Bilder bisher noch nie woanders veräußert hat und ihr könnt beweisen, dass ihr die Bilder aber gegen Lizenz früher erworben habt, folgt daraus eine Strafanzeige gegen den Fotografen.
quote]

Genau darum geht es ... DAS wäre die Kehrtwende in der gesamten Abmahnwelle. Getty müsste offiziell zugeben, dass sie unrechtmäßige Abmahnungen erteilt haben, die nur auf illegalen Geschäftsgebarden der Fotografen beruhen. Sollte in irgend einer Form Beweismaterial vorhanden sein, das diese Umstände belegen könnte, wäre Getty gezwungen einzulenken und die meisten Ansprüche fallen zu lassen.

Ich denke, dass evtl. auch hier der Grund liegt, warum bislang noch kein einziger Prozess begonnen wurde - Die Masse der Abmahnungen von Template-Nutzern ist kein Geheimnis mehr und lässt lediglich den Schluss zu, dass die Fotografen ein übles Spiel mit den Anbietern (und auch Nutzern) treiben. Das weis auch Getty - und würde ins geöffnete Messer springen, unter diesen Umständen einen Prozess zu beginnen.

Einmal eine Frage an die Juristen hier im Forum:

Wie wäre die Sachlage, wenn ich Getty mitteile, dass ich das Bildmaterial von einem kostenfreien Anbieter erhalten habe, der entweder nicht mehr vorhanden, oder nicht mehr bekannt ist. Ich gebe in diesem Fall an, dass der Fotograf des Bildwerkes das Bildmaterial schon einmal verwendet hat und damals bei einem anderen Anbieter zur Verfügung gestellt hat.

Wäre Getty in diesem Fall nicht auch in der Beweispflicht, seine Forderung durch Widerlegung der Behauptung zu unterstreichen??? Würde ich den Spieß nicht umdrehen???
Jegliche meiner Äußerungen und Beiträge in diesem Forum spiegeln lediglich meine eigene Meinung wieder und sollen nicht zur Diskriminierung oder Schlechtsprechung von Dritten z.B. Getty Images dienen (siehe auch Art. 5, Abs.1 Grundgesetz).
Deelay
 
Beiträge: 64
Registriert: Do 27. Aug 2009, 11:48

Re: Getty biete 50% Nachlass....wat soll das denn???

Beitragvon Fridolin am Fr 9. Okt 2009, 13:38

Deelay hat geschrieben:
Getty legt in seinen Abmahungen lediglich den Besitz der Verwertungsrechte und das Fehlen der entsprechenden Lizenz beim Abgemahnten zu Grunde - also einfach mal auf diese Fakten beschränkt zieht jeder Abgemahnte erst einmal den Kürzeren beim Thema Beweislast.
U.A. hat der Fotograf nun selbst ein Problem ... entweder er muss eine eidesstattliche Versicherung abgeben, die nicht auf Tatsachen beruht (Meineid wird in so gut wie jedem Land strafrechtlich verfolgt), oder er kann einfach zugeben, dass er Getty um die Exklusivität betrogen hat - was eine Vertragskündigung, Schadenersatzforderungen und AUCH Strafverfolgung bedeuten würde. Also wenn ich die Wahl hätte .... ich würde Fall 1 in Anspruch nehmen - welches die Beweislast für den Getty-Abgemahnten auch wieder in ein negatives Verhältnis rückt.

Wie wäre die Sachlage, wenn ich Getty mitteile, dass ich das Bildmaterial von einem kostenfreien Anbieter erhalten habe, der entweder nicht mehr vorhanden, oder nicht mehr bekannt ist. Ich gebe in diesem Fall an, dass der Fotograf des Bildwerkes das Bildmaterial schon einmal verwendet hat und damals bei einem anderen Anbieter zur Verfügung gestellt hat.

Wäre Getty in diesem Fall nicht auch in der Beweispflicht, seine Forderung durch Widerlegung der Behauptung zu unterstreichen??? Würde ich den Spieß nicht umdrehen???


Also noch mal: Wer einen Anspruch anmeldet muss deren Voraussetzungen darlegen und beweisen. Wenn GI behauptet, dass auschließliche Verwertungerecht wahrzunehmen - was juristisch nichts mit Besitz zu tun hat ! - dann müssen die alles nachweisen.

Und weil die das nicht können, heißt es in den entsprechenden "Rechnungen" der jeweilige Empfänger möge angeben, wann und wielange und wo er das jeweilige Bild genutzt und erworben hat.

Damit will GI nichts anderes als das der Empfänger der Rechnung GI die nötigen Beweise frei Haus liefert !!! Wie bereits auch von vielen Seiten hier kommuniziert, sollte daher der entsprechende "Fragebogen" von GI nicht ausgefüllt oder unterschreiben werden ( da er zusätzlich Schuldanerkenntnis beinhaltet ) und zwar auch dann nicht, wenn GI mit einem Nachlass lockt !!!

Im übrigen zum Thema Beweislast: Allein das GI behauptet der Abgemahnte habe keine Lizenz folgt nur, dass GI diese vielleicht nicht finden kann. Das sagt aber noch nichts dazu aus - und das ist dieser Fragestellung vorgeschaltete Frage, ob GI überhaupt zu einer solchen Abmahnung berechtigt ist ! Und das ist nur der Fall, wenn GI nachweist die Rechte für den jeweiligen Fotografen ausschließlich warzunehmen !!

Wenn man GI mitteilt, dass man die Bilder von einem kostenfreien Anbieter erhalten habe, der entweder nicht mehr vorhanden, oder nicht mehr bekannt ist, ist das ganz schön, ändert aber nichts daran, dass GI zuvor ersteinmal seine Berechtigung nachzuweisen hat.

Stell Dir vor ich schreib Dir morgen einen Brief und behaupte, dass ich aus einem Darlehensvertrag noch eine Forderung über 10.000 Euro gegen Dich hätte. Würdest Du da behaupten, Du hättest Dein Geld von woanders her bezogen oder käm Dir nicht als erstes in den Sinn mir zu schreiben: "Leg mal den Vertrag vor"

Denke so wird das ganze plausibel.
Fridolin
 

Re: Getty biete 50% Nachlass....wat soll das denn???

Beitragvon Fridolin am Fr 9. Okt 2009, 14:55

Gast hat geschrieben:Muster wie das aussehen kann:

Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung


EINSCHREIBEN mit Rückschein

Hiermit verpflichte ich,

Vorname Name
Straße
PLZ, Ort, Land
Referenz "Referenznummer"


mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und
ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich,
gegenüber der Firma

Name, Adresse, vollständig,

- nachfolgend Unterlassungsgläubigerin genannt - dazu, es bei Meidung
einer für den Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin
nach billigem Ermessen festzusetzenden, im Streitfall durch das zuständige
"hier das Gericht einsetzen" zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen,

die geschützten Werke
"alle abgemahnten Bilder anführen"
ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen
und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, sofern die Unterlassungsgläubigerin
den Nachweis des alleinigen Verwertungsrechtes erbringt.



Ort, Datum

Unterschrift


Im Prinzip ok.

Wegen § 93 ZPO ( Kosten bei sofortigem Anerkenntnis ) sollte man aber noch anfügen, dass man hinsichtlich etwaig in der Vergangenheit begangener Verletzungen gerne bereit ist einen angemessenen Betrag pro Bild zu zahlen, wenn GI den Nachweis des alleinigen Verwertungsrechtes bis zum <Frist setzen> vorlegt.

Damit ist jede kostenpflichtige Abmahnung durch die Rechtsanwälte von GI ausgeschlossen und wenn es doch noch irgendwann zu einem Prozess kommt, kann man die Forderung von GI dann immer noch sofort anerkennen. Da man - wegen der Aufforderung den Nachweis es alleinigen Verwertungsrechtes bis zum <Frist setzen> - keinen Anlass zur Klage gegeben hat, bliebt GI auf allen Prozess- und Anwaltskosten sitzen.

Dann wird lediglich noch im Rahmen der Kostenfestsetzung gestritten, ob der Wert der Fotos zutreffend berechnet wurde.

Mit einem Hinweis auf den Rechtsstreit amerikanischer Fotogarfen, dass GI denen nur 2,50 USD pro Bild zahlt und das Bild daher unmöglich 1.000 Euro beim - fiktiven - Weiterverkauf wert sein kann ( einer solchen Annahme steht der Wuchereinwand aus § 138 BGB entgegen ), wird das Gericht wohl oder übel den Streitwert von ursprünglich 1.000 Euro pro Bild auf vielleicht angemessene 10 oder 20 Euro absenken ( wohlgemerkt: wegen § 93 ZPO zahlt Ihr sowieso nichts ! ).

Dafür aber zieht keine Kanzlei vor Gericht !
Fridolin
 

Re: Getty biete 50% Nachlass....wat soll das denn???

Beitragvon Fridolin am Fr 9. Okt 2009, 15:14

Was ich noch vergessen habe:

Nicht aus den Augen verlieren darf man das Zustellungsproblem im Ausland !

1. Frage: An welche der vielen GI-Anschriften stellt man am besten zu ?
Dublin oder London
Ergebnis: Am besten an beiden Orten !

2. Frage: Wie stelle ich zu ?
Internationales Einschreiben mit Rückschein ( einfachen Brief oder Einwurfeinschreiben unbedingt verzichten ) oder Gerichtsvollzieher
Nur Internationales Einschreiben mit Rückschein wegen § 1068 ZPO !
Da da im Ausland jedoch mitunter ins Leere läuft, weil die ausländische Post den Rückschein nicht zurückbefördert oder dieser schlicht nicht unterschrieben ist

Daher an jede Anschrift von GI ( auch wenns mehr kostet ) zur Sicherheit gleich 2 - 3 mal mit Einschreiben Rückschein zeitversetzt versenden, einer wird schon zurückkommen - dabei auf die Fristen zur Vorlage des Nachweises durch GI achten, dass die nicht überschritten wird.

zusätzlich: vorab mit Telefax an GI - und dann auch gleich 3 - 4 mal senden, so dass es auf jeden Fall ankommt und Sendeberichte die nächsten 10 Jahre gut aufheben ( ebenso die Rückscheine ! ).
Fridolin
 

Re: Getty biete 50% Nachlass....wat soll das denn???

Beitragvon Gast am Fr 9. Okt 2009, 16:51

@fridolin - ich habe den eindruck du willst nur unsicherheit stiften !

Die Unterlassungserklärung sollte keine weiteren Hinweise enthalten, die haben da NICHTS VERLOREN.
Erst recht kein Eingeständnis oder sonst irgendwie ein Zugeständnis oder die Bereitschaft etwas zu zahlen, Hinweise auf andere Verfahren oder ähnlicher Unfug ! Lasst euch von fridolin nicht verunsichern ...

Der Brief richtet sich an den jeweiligen Absender, wer einen Brief bekommen hat der kennt auch die Adresse inkl. Sachbearbeiterin NAMENTLICH, also kein Problem.

Wie wärÃ?´s wenn der admin solche Beiträge löscht ?! in diesem Forum sind nicht nur Leute die helfen wollen ...
Gast
 

Re: Getty biete 50% Nachlass....wat soll das denn???

Beitragvon Fridolin am Fr 9. Okt 2009, 17:19

Ich weiß nicht woher Du nimmst, dass ich irgend etwas von einem Eingeständnis geschrieben habe ! Die Erklärung wegen "etwaig" in der Vergangenheit begangener Verstöße ( Der Begriff "etwaig" sagt schon alles Notwendige ) jedenfalls ist kein Eingeständnis.

Also bitte erst genau lesen, auslegen und dann antworten !

Wenn Du was von Zustellungen an die jeweilige Mitarbeiterin schreibst, merkt man gleich, dass Du keine Ahnung hast ! Sorry, aber das muste an dieser Stelle raus.

Zugestellt wird grundsätzlich an die juristische Person und nicht an die jeweilige Mitarbeiterin !
Fridolin
 

VorherigeNächste

Zurück zu Wie auf Abmahnungen reagieren?

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast

cron